Deckung durch Rechtschutzversicherung bei Eigenbedarfskündigung

Hat die Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, obwohl Vorvertraglichkeit bestand, kann sie diese später nicht wieder verweigern.

Zum Urteil des Amtsgerichts Köln, Urteil vom 17. März 2014 – 142 C 118/13–, juris, ein Kommentar von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Über die Eintrittspflicht wird mit Rechtschutzversicherungen häufig gestritten. Um nicht zahlen zu müssen, berufen diese sich gern auf Vorvertraglichkeit.  Dabei soll der jeweilige Streitpunkt zeitlich möglichst so weit nach hinten verlagert werden, dass es noch gar nicht zum Abschluss des entsprechenden Vertrages gekommen ist oder aber dem Versicherungsnehmer noch die Wartefrist entgegensteht, sodass noch kein Versicherungsschutz bestand.
Hier bestand das Problem jedoch darin, dass die Versicherung zunächst keine ausreichende Prüfung vorgenommen und daher erst ihre (gar nicht bestehende) Eintrittspflicht anerkannt hatte.

Ausgangslage:

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin eine Eigenbedarfskündigung erhalten und ihre Rechtsschutzversicherung um Deckungszusage gebeten. Obwohl eigentlich noch kein Rechtsschutz bestand, da die (in diesem Falle dreimonatige) Wartezeit nach Abschluss der Rechtschutzversicherung noch nicht abgelaufen war, erteilte die Rechtschutzversicherung zunächst Deckungszusage. Nachdem die Mieterin in der ersten Instanz den Prozess verloren hatte und die Rechtschutzversicherung zahlen musste, wurde wohl noch einmal etwas genauer geprüft und dann unter Berufung auf die Vorvertraglichkeit (Nichtablauf der Wartezeit) die Deckungszusage für die Berufungsinstanz verweigert. Die Mieterin verklagte daraufhin ihre Rechtschutzversicherung auf Deckung auch für die Berufungsinstanz.

Urteil des Amtsgerichts Köln:

Das Amtsgericht Köln gab der Mieterin (Versicherungsnehmerin) Recht. Es hält den Einwand der Vorvertraglichkeit bei erstmaliger Geltendmachung im Rahmen der Deckungsschutzanfrage zur Durchführung eines Berufungsverfahrens für unzulässig, wenn der Versicherung die die Vorvertraglichkeit begründenden Umstände bereits bei Gewährung des Deckungsschutzes in der ersten Instanz bekannt waren. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des mit der zunächst erteilten Deckungszusage geschaffenen Vertrauenstatbestandes sei die Versicherung daran gehindert, sich auf die Vorvertraglichkeit zu berufen.

Bewertung:

Wenn der Mieter darlegen kann, dass er den verlorenen Prozess ohne Deckungszusage nicht geführt hätte, hätte er unter Umständen sogar einen Schadensersatzanspruch in Höhe der hierdurch entstandenen Kosten gegen die Rechtschutzversicherung. Mit dieser Konstruktion käme man zum gleichen Ergebnis.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Wenn Sie eine Eigenbedarfskündigung aussprechen wollen, haben Sie oft trotz Rechtschutzversicherung keinen Anspruch auf Deckung. Es besteht noch kein Versicherungsfall. Der Versicherungsschutz setzt meistens erst dann ein, wenn der Mieter nicht auszieht und Sie Räumungsklage erheben müssen. Erst dann liegt ein Rechtspflichtenverstoß des Mieters und damit ein Versicherungsfall vor. Gleichwohl ist bereits vor Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung und bei der Abfassung rechtlicher Rat unbedingt erforderlich. Andernfalls läuft man Gefahr, später seine Räumungsklage zu verlieren. Es ist dann nur ein schwacher Trost, wenn die Versicherung die Kosten übernimmt. Das eigentliche Ziel, den Mieter aus der Wohnung zu bekommen, wird nicht erreicht.

AG Köln, Urteil vom 17. März 2014 – 142 C 118/13 –, juris)