Eigenbedarfskündigung: keine gerichtliche Prüfung von Wohnflächenbedarf des Vermieters

Der Bedarf der zugrunde gelegten Wohnfäche ist bei einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters nicht vom Gericht zu überprüfen.

Zum Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 27. September 2012 – 45 C 477/12 –, juris, ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Mieter, die eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters erhalten haben, sind häufig darauf aus, den Wohnflächenbedarf des Vermieters als überhöht darzustellen. Dabei wird jedoch verkannt, dass es für die gerichtliche Entscheidung meist kaum eine Rolle spielt, wieviel Wohnfläche der Vermieter tatsächlich benötigt. Die Entscheidung über den Wohnflächenbedarf des Vermieters ist nicht Aufgabe der Richter. Nur wenn sich Zweifel am Eigenbedarf des Vermieters ergeben, kommt es zu einer genaueren Betrachtung. Dies bestätigt nun auch das vorliegende Urteil.
Allerdings muss dann eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden, wenn der Mieter der Eigenbedarfskündigung wirksam widerspricht und verlangt, das Mietverhältnis fortzusetzen. Hier ist unter Umständen dann auch der Bedarf an Wohnfläche zu berücksichtigen, dies gilt jedoch eben nicht von vornherein.

Die Entscheidung:

Der vom Kündigenden geltend gemachte Bedarf an Wohnfläche ist nicht vom Gericht auf Angemessenheit zu prüfen, solange kein evident überhöhter Bedarf geltend gemacht wird.
(AG Ahrensburg, Urteil vom 27. September 2012 – 45 C 477/12 –, juris)

siehe hierzu auch:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Willensentschluss des Vermieters bezüglich einer bestimmten, seiner Lebensplanung entsprechenden Nutzung von den Gerichten grundsätzlich zu respektieren (BVerfG NJW 1989, 970). Maßgeblich ist deshalb nicht, welchen Bedarf die Gerichte für angemessen halten; vielmehr kommt es darauf an, welchen Bedarf der Eigentümer nach seinen persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen für angemessen ansieht (Schmidt-Futterer, 10. Aufl. 2011, § 573 BGB, Rn. 146 m.w.N.) (AG Ahrensburg, Urteil vom 27. September 2012 – 45 C 477/12 –, juris).

Fachanwaltstipp Vermieter:

Liegt Eigenbedarf vor, sollte vor einer Kündigung des Mietverhältnisses professioneller Rat eingeholt werden, da erhebliche Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung gestellt werden. Eine vorherige Beratung ist allemal günstiger als eine später verlorene Räumungsklage.