Eigenbedarf bereits bei ernsthafter Trennungsabsicht des Vermieters
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs: Die ernsthafte Absicht des Vermieters, die freiwerdende Wohnung nach einer räumlichen Trennung vom Ehepartner zu nutzen und in Zukunft ohne den Ehegatten in der vermieteten Wohnung zu wohnen, kann den Eigenbedarf begründen.
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck zu einem Urteil des LG Heidelberg, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 5 S 42/12 –, juris.
Ausgangslage:
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Eigenbedarfskündigung mit dem Interesse begründet, sich räumlich von seinem Ehepartner zu trennen. Tatsächlich war allerdings weder eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb der bisherigen Ehewohnung vollzogen, noch definitiv die Scheidung beabsichtigt.
Das Urteil des Landgerichts:
Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben. (LG Heidelberg, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 5 S 42/12 –, juris)
Bewertung:
Im Ergebnis ist die Entscheidung sicher richtig. Die Tücke liegt allerdings im Detail, hier in der Frage der Beweiswürdigung. Derartige Behauptungen sind schnell aufgestellt und schwer zu widerlegen. Vorgetäuschter Eigenbedarf führt grundsätzlich zum Schadensersatzanspruch des Mieters. Allerdings wird dieser im vorliegenden Fall schwer zu realisieren sein, wenn der Vermieter später vorträgt, er habe sich mit seinem Ehegatten nach der räumlichen Trennungsphase wieder in neuer Harmonie zusammengefunden.
Fachanwaltstipp Vermieter:
Vorsicht bei vorgetäuschtem Eigenbedarf. Das vorliegende Urteil könnte dazu führen, sich mal eben schnell von seinem Ehepartner zu trennen, um eine Eigenbedarfskündigung durchzusetzen. Die Gerichte werden in derartigen Fällen allerdings aus gutem Grunde misstrauisch sein. Man begeht nicht nur einen strafbaren Prozessbetrug, sondern setzt sich später auch Schadensersatzansprüchen des Mieters aus. Andersherum ist in realen Fällen ein Interesse des Vermieters gut nachvollziehbar und begründbar.